Wer sich mit seinem Partner zusammen den Traum vom Eigenheim oder einer
Kapitalanlage in Rostock erfüllen möchte, muss nicht zwangsläufig
miteinander verheiratet sein. Jede Immobilie ist selbstverständlich auch
ohne Trauschein käuflich zu erwerben. Meine Empfehlung: Trauen Sie sich
ruhig! Denn die Investition in eine Immobilie ist nach wie vor sehr
sinnvoll.
Wie läuft der Prozess ab, wenn man gemeinsam eine Immobilie in Rostock kauft?
Auch, wenn sich das jetzt wenig romantisch anhört, aber gemeinsam eine
Immobilie zu kaufen ist ähnlich, als würden Sie ein Unternehmen gründen.
In erster Linie müssen Sie sich Gedanken darüber machen, welches
gemeinsame Ziel Sie haben. Möchten Sie in der Immobilie selbst wohnen
oder möchten Sie diese vermieten?
Es empfiehlt sich, genau abzuklären, wer wie viel vom Kredit bezahlt
oder wer welches Eigenkapital mitbringt. Es ist wichtig, dass Sie sich
einig sind. Den Banken ist es egal, ob Sie verheiratet sind oder nicht.
Die Kreditinstitute interessieren sich vielmehr für die Bonität der
Kreditnehmer. Diese ist bei zwei berufstätigen Kreditnehmern natürlich
höher als bei Singles.
Paare sollten darauf achten, dass sie meist die Finanzierung gemeinsam
abschließen. Denn, wer den Kreditvertrag unterschreibt, haftet auch für
den Kredit. Dies bedeutet aber auch im Umkehrschluss, dass beide Partner
gegenüber der Bank zu 100 Prozent für das Darlehen haften.
Damit Ihnen beiden die Immobilie gehört, ist es wichtig, dass Sie sich
auch beide ins Grundbuch eintragen lassen. Die meisten Paare lassen sich
mit Eigentumsverhältnissen von 50 Prozent eintragen. Kommt es zu einer
Trennung, gehört jedem automatisch die Hälfte der Immobilie, egal wer
wie viel investiert hat.
Haben beide Parteien ein gleiches Mitspracherecht bei Entscheidungen?
Was das Mitspracherecht betrifft, kommt es immer darauf an, was Sie vor
dem Kauf vereinbart haben. Hier gibt es die unterschiedlichsten
Vereinbarungen. Es gilt grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Immobilie
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, oder ob diese vermietet wird.
Für unverheiratete Paare bietet sich eine gute Möglichkeit für die
vertraglichen Regelungen rund um den Immobilienkauf. Die Rechte und
Pflichten lassen sich über die Gründung einer GbR regeln. Lassen Sie
sich hier von einem Notar beraten.
Was passiert, wenn die Beziehung endet und eine Partei die Immobilie verkaufen möchte?
Wenn Sie sich als unverheiratetes Paar trennen, stellt sich zuerst die
Frage: “Ziehen beide aus oder bleibt eine Partei im Haus wohnen?”
Haben Sie die Immobilie zu gleichen oder auch zu verschiedenen Teilen
erworben, können Sie natürlich versuchen, Ihrem Ex-Partner seinen Anteil
abzukaufen. Das kreditgebende Institut müsste in diesem Fall Ihren
Partner aus der Haftung des Darlehensvertrags entlassen.
Können Sie und Ihr Partner sich im Falle einer Trennung nicht einigen,
so kommt es in der Regel zu einer Teilungsversteigerung. Diese wird
gerichtlich angeordnet und ist meist mit finanziellen Verlusten
verbunden.
Anders sieht es beim Tod eines Partners aus. Haben Sie im Vorfeld nicht
geregelt, was in diesem Fall geschieht und gibt es auch keinen
Erbvertrag, dann gehen Sie im Todesfall leer aus. Anders als Ehepartnern
steht Ihnen auch kein Pflichtteil zu. Sind Sie im Grundbuch
eingetragen, so bleibt Ihnen in jedem Fall Ihr Teil an Grundstück und
Immobilie. Der Teil des verstorbenen Partners geht an dessen Erben.
Welche steuerlichen Folgen hat der gemeinsame Kauf einer Immobilie?
Unverheiratete Paare werden im Steuerrecht als Einzelpersonen
betrachtet. Sie haben also bereits eine schlechtere Steuerklasse als
Ehepaare. Hinzu kommt, dass der erbschaftsteuerliche Freibetrag
lediglich 20.000 Euro beträgt. Bei Eheleuten liegt dieser bei 500.000
Euro. Wenn Sie eine Erbschaftssteuer umgehen und Ihrem Partner das
alleinige Wohn- und Nutzungsrecht sichern möchten, dann sollten Sie die
Immobilie an Ihre Kinder oder andere nahe Verwandte vererben und Ihrem
Partner ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen.
Besitzen Sie eine Immobilie, aus der Sie Einkünfte erzielen, müssen Sie
eine Steuererklärung für Ihre Immobilie abgeben - zusammen mit Ihrer
privaten Steuererklärung. Hierzu gibt es die Anlage “Vermietung und
Verpachtung”, welche gesondert behandelt werden muss.
Vermieten Sie das Objekt umsatzsteuerpflichtig, so ist zusätzlich noch
die Umsatzsteuererklärung zu machen. Diese muss entweder monatlich oder
vierteljährlich an das Finanzamt übermittelt werden.
Fazit
Es ist keine Voraussetzung verheiratet zu sein, um eine gemeinsame
Immobilie zu kaufen. Auch, wenn Sie in “wilder Ehe” zusammenleben,
können Sie sich also durchaus den Traum von den eigenen vier Wänden
erfüllen. Allerdings sollten Sie sich im Vorfeld von einem Fachmann
beraten lassen und mit Ihrem Partner sämtliche Einzelheiten genau
abklären, damit es später keine bösen Überraschungen gibt.